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Allgemeinmedizin / Suchtmedizin
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Gesundheitstipps > Patientenverfügung

Mehr wissen, besser leben: Ihr Hausarzt rät!

Auszug aus den Richtlinien der Bundesärztekammer (1997)

Aufgabe des Arztes ist es, unter Beachtung des Selbstbestimmungsrechtes des Patienten Leben zu erhalten, Gesundheit zu schützen und wiederherzustellen sowie Leiden zu lindern und Sterbenden bis zum Tod beizustehen. Die ärztliche Verpflichtung zur Lebenserhaltung besteht jedoch nicht unter allen Umständen. Es gibt Situationen, in denen sonst angemessene Diagnostik- und Therapieverfahren nicht mehr angezeigt sind, sondern Behandlungsbegrenzung die gebotene ärztliche Maßnahme sein kann. Aktive Sterbehilfe ist unzulässig.... 

1. Ärztliche Pflichten bei Sterbenden

  • Bis zum Tode zu helfen (Behandlung, Beistand, Pflege)

  • In der Sterbephase 
    Pflege/Schmerzlinderung im Vordergrund statt Lebensverlängerung/ -erhaltung. Ziel ist ein Tod in Würde! 

  • Unterrichtung des Sterbenden muß wahrheitsgemäß sein, soll aber Ängste vermeiden. 

  • Mit Zustimmung des Patienten können nahestehende Verwandte informiert werden. 

  • Maßnahmen zur Lebensverlängerung dürfen abgebrochen werden, wenn Patient dies wünscht oder Grundleiden im Verlauf nicht mehr beeinflußt werden kann. 

  • Beim Sterbenden kann Linderung des Leids im Vordergrund stehen, dabei darf auch eine unbeabsichtigte, aber möglicherweise vermeidbare Lebensverkürzung hingenommen werden. Eine gezielte Lebensverkürzung ist unzulässig. 

  • Mitwirkung bei Selbsttötung widerspricht dem ärztlichen Berufsethos und kann strafbar sein. 

2. Verzicht auf unzumutbare Behandlung 

  • Wenn das Leben verlängernde Maßnahme oder Fortführung der Behandlung keine Hilfe für Patienten darstellt oder ihn unvertretbar belastet, z.B. bei rasch fortschreitender Erkrankung ohne Hoffnung auf Stabilisierung (wo Behandlung nur Verlängerung des Sterbeprozesses bedeutete), kann sich Frage der Änderung des Behandlungsziels stellen: z.B. keine Maßnahmen zur Lebensverlängerung. 
    Hier ist der Wille des Patienten maßgebend, er muß mit dieser Änderung des Behandlungsziels einverstanden sein! Niemals dürfen wirtschaftliche Überlegungen dabei eine Rolle spielen! 

  • Patienten mit chronisch-vegetativen Zuständen (apallisches Syndrom) sind Lebende. Ein Behandlungsabbruch ist nur zulässig, wenn dies dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Patienten entspricht. 
    Bei Neugeborenen mit schwersten Fehlbildungen, die nur durch außergewöhnliche = intensivmedizinische Maßnahmen am Leben erhalten werden können, darf nur nach Rücksprache mit den Eltern von erstmaliger oder anhaltender Anwendung von Intensivmedizin abgesehen werden. 

3. Recht des Patienten auf Selbstbestimmung 

  • Der Wille des zur Einwilligung fähigen, entsprechend aufgeklärten Patienten muß respektiert werden, auch wenn dieser Wille ärztlicher Sichtweise widerspricht. Das gilt auch für die Beendigung eingeleiteter Maßnahmen! 

  • Bei Bewußtlosen oder zur Einwilligung unfähigen Patienten sind die Behandlungsmaßnahmen durchzuführen, die dem mutmaßlichen Willen des Patienten in der konkreten Situation entsprechen. Eine besondere Bedeutung kommt dabei früher abgegebenen Erklärungen des Patienten zu! 
    Religiöse Überzeugung, allgemeine Lebenseinstellung und Gründe, welche die Lebenserwartung und die Risiken bleibender Behinderung oder Schmerzen betreffen, sind bei der Ermittlung des mutmaßlichen Willens zu berücksichtigen. 
    Hat der Patient eine Vertrauensperson benannt, muß diese zur Ermittlung des mutmaßlichen Willens herangezogen werden. 
    Ist der mutmaßliche Wille nicht erkennbar, soll der Arzt die Bestellung eines Betreuers beim Vormundschaftsgericht anregen! 

4. Patientenverfügungen mit Selbstbestimmung im Vorfeld des Todes 

Sie sind als wesentliche Hilfe bei der Ermittlung des mutmaßlichen Willens zu beachten. Allerdings soll der Arzt bedenken, daß solche Willensäußerungen meist in gesunden Tagen und auf Grund anderer Einsicht verfaßt wurden und daß Hoffnung oftmals in ausweglos erscheinenden Lagen erwächst.  

Bitte sprechen Sie mich an, wenn Sie Fragen haben.

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Urheberrechtlich geschützt © Dr. Michael Groh, Hügelsheim - Letzte Änderung: 18.04.2012

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