Mehr wissen, besser leben: Ihr Hausarzt rät!
Auszug
aus den Richtlinien der Bundesärztekammer (1997)
Aufgabe
des Arztes ist es, unter Beachtung des Selbstbestimmungsrechtes des Patienten
Leben zu erhalten, Gesundheit zu schützen und wiederherzustellen sowie Leiden
zu lindern und Sterbenden bis zum Tod beizustehen. Die ärztliche
Verpflichtung zur Lebenserhaltung besteht jedoch nicht unter allen Umständen.
Es gibt Situationen, in denen sonst angemessene Diagnostik- und
Therapieverfahren nicht mehr angezeigt sind, sondern Behandlungsbegrenzung die
gebotene ärztliche Maßnahme sein kann. Aktive Sterbehilfe ist
unzulässig....
1.
Ärztliche Pflichten bei Sterbenden
-
Bis
zum Tode zu helfen (Behandlung, Beistand, Pflege)
-
In
der Sterbephase
Pflege/Schmerzlinderung im Vordergrund statt Lebensverlängerung/
-erhaltung. Ziel ist ein Tod in Würde!
-
Unterrichtung
des Sterbenden muß wahrheitsgemäß sein, soll aber Ängste
vermeiden.
-
Mit
Zustimmung des Patienten können nahestehende Verwandte informiert
werden.
-
Maßnahmen
zur Lebensverlängerung dürfen abgebrochen werden, wenn Patient dies
wünscht oder Grundleiden im Verlauf nicht mehr beeinflußt werden
kann.
-
Beim
Sterbenden kann Linderung des Leids im Vordergrund stehen, dabei darf auch
eine unbeabsichtigte, aber möglicherweise vermeidbare Lebensverkürzung
hingenommen werden. Eine gezielte Lebensverkürzung ist unzulässig.
-
Mitwirkung
bei Selbsttötung widerspricht dem ärztlichen Berufsethos und kann
strafbar sein.
2.
Verzicht auf unzumutbare Behandlung
-
Wenn
das Leben verlängernde Maßnahme oder Fortführung der Behandlung keine
Hilfe für Patienten darstellt oder ihn unvertretbar belastet, z.B. bei
rasch fortschreitender Erkrankung ohne Hoffnung auf Stabilisierung (wo
Behandlung nur Verlängerung des Sterbeprozesses bedeutete), kann sich
Frage der Änderung des Behandlungsziels stellen: z.B. keine Maßnahmen
zur Lebensverlängerung.
Hier ist der Wille des Patienten maßgebend, er muß mit dieser
Änderung des Behandlungsziels einverstanden sein! Niemals dürfen
wirtschaftliche Überlegungen dabei eine Rolle spielen!
-
Patienten
mit chronisch-vegetativen Zuständen (apallisches Syndrom) sind Lebende.
Ein Behandlungsabbruch ist nur zulässig, wenn dies dem erklärten oder
mutmaßlichen Willen des Patienten entspricht.
Bei Neugeborenen mit schwersten Fehlbildungen, die nur durch
außergewöhnliche = intensivmedizinische Maßnahmen am Leben erhalten
werden können, darf nur nach Rücksprache mit den Eltern von erstmaliger
oder anhaltender Anwendung von Intensivmedizin abgesehen werden.
3.
Recht des Patienten auf Selbstbestimmung
-
Der
Wille des zur Einwilligung fähigen, entsprechend aufgeklärten Patienten
muß respektiert werden, auch wenn dieser Wille ärztlicher Sichtweise
widerspricht. Das gilt auch für die Beendigung eingeleiteter
Maßnahmen!
-
Bei
Bewußtlosen oder zur Einwilligung unfähigen Patienten sind die
Behandlungsmaßnahmen durchzuführen, die dem mutmaßlichen Willen des
Patienten in der konkreten Situation entsprechen. Eine besondere
Bedeutung kommt dabei früher abgegebenen Erklärungen des Patienten
zu!
Religiöse Überzeugung, allgemeine Lebenseinstellung und Gründe, welche
die Lebenserwartung und die Risiken bleibender Behinderung oder Schmerzen
betreffen, sind bei der Ermittlung des mutmaßlichen Willens zu
berücksichtigen.
Hat der Patient eine Vertrauensperson benannt, muß diese zur Ermittlung
des mutmaßlichen Willens herangezogen werden.
Ist der mutmaßliche Wille nicht erkennbar, soll der Arzt die Bestellung
eines Betreuers beim Vormundschaftsgericht anregen!
4.
Patientenverfügungen mit Selbstbestimmung im Vorfeld des Todes
Sie
sind als wesentliche Hilfe bei der Ermittlung des mutmaßlichen Willens zu
beachten. Allerdings soll der Arzt bedenken, daß solche Willensäußerungen
meist in gesunden Tagen und auf Grund anderer Einsicht verfaßt wurden und
daß Hoffnung oftmals in ausweglos erscheinenden Lagen erwächst.
Bitte
sprechen Sie mich an, wenn Sie Fragen haben.
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